Satzung der Prinzengarde Weiß-Rot-Röttgen e.V.

 

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen ”Prinzengarde Weiß-Rot Röttgen e.V.” und hat seinen Sitz in Bonn-Röttgen.

2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

3. Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden des Vereins.

 



§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beteiligung an karnevalistischen Veranstaltungen, Karnevalsumzügen, Kostümfesten, Förderung des Bonner Karnevals und des karnevalistischen Brauchtums.

 



§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 



§ 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 



§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des Vereins dienlich sein will. Die Vereinszugehörigkeit unterteil sich in aktive und inaktive Mitgliedschaft.

a.) Aktive Mitglieder sind:

in der Garde tanzende Mitglieder,

in den , durch den Vorstand genehmigten Gruppen, teilnehmende

Mitglieder.


b.) Inaktive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder, die den Zweck des Vereins fördern.

Minderjährige Kinder können in der Jahreshauptversammlung durch ein Elternteil vertreten werden.

Ehrenmitglieder können durch Beschluß des Vorstandes in den Verein aufgenommen oder zu solchen ernannt werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt und Aufnahme in den Verein.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Das neue Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme sowie eine Kopie der Vereinssatzung ausgehändigt.

Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.

Das aufgenommene Mitglied erkennt die Vereinssatzung an und hat sich an diese zu halten.

Kinder, die der Tanzgruppe beitreten wollen, können einen Monat probeweise am Training teilnehmen. Danach kann die förmliche Aufnahme erfolgen.

 



§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31.03. eines Jahres.

3. Die Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn


a.) das Mitglied sich mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate trotz schriftlicher, zweimaliger Anmahnung im Rückstand befindet,


b.) das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen und Ziele des Vereins so wie gegen die Satzung trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verstößt.

4. Vor der Ausschließung ist das Mitglied zu hören.

 



§ 7

Mitgliedsbeiträge

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und werden am Anfang des Kalenderjahres für das laufende Jahr fällig und durch Lastschriftzug erhoben. Falls das Mitglied in begründeten Ausnahmefällen keinen Lastschrifteinzug wünscht, entscheidet im Einzelfall der Vorstand

 



§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand.

 



§ 9

Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlungen werden einmal jährlich abgehalten.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand diese einberuft oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

 

Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig,

 

kann der Vorstand eine Folgeversammlung am gleichen Tage einberufen, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Dadurch wird die Folgeversammlung, unter erleichterten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlußfähig.

Oder

der Vorstand lädt zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein, unter Hinweis darauf, daß die zweite Mitgliederversammlung, unter erleichterten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, beschlußfähig ist.

 

Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitgliedern ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer, gleichzeitig Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer werden für höchstens zwei Jahre gewählt, wobei eine direkte Wiederwahl nicht möglich ist.

In jedem Jahr muß ein Kassenprüfer neu gewählt werden.

 



§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Geschäftsführer und

der Jugendbetreuerin.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGH ist der 1. und 2. Vorsitzende, die beide für sich vertre­tungs- und zeichnungsberechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt sein.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Obliegenheiten ehrenamtlich aus.

 



 

 

§ 11

sonstige Ereignisse

Wenn innerhalb des Vereines Ereignisse eintreten, die in der gegenwärtigen Satzung nicht oder nicht abschließend geregelt sind, unterliegt die Sache bei zeitlicher Dringlichkeit der Entscheidung des Vorstandes.

Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

Eine abschließende Entscheidung wird durch Abstimmung bei der nächsten Mitgliederversammlung geregelt.

 



§ 12

Vereinsordnung

Vereinsinterne Regelungen werden durch die Beschlüsse des Vorstandes in der Vereinsordnung geregelt und festgehalten.

 



§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand, soweit nicht der die Auflösung be­gründende Beschluss der Mitgliederversammlung andere Liquidation bestimmt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.



§14

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.04.2009 beschlossen und in Kraft gesetzt .